Zuzahlungsbefreiung Heilmittel: Regeln, Prüfung, Praxisalltag
Zuzahlungsbefreiung Heilmittel kompakt erklärt: gesetzliche Zuzahlung, Belastungsgrenzen, Nachweise, Workflow in der Praxis. Stand 2026.
2026-06-23

Die gesetzliche Zuzahlung für Heilmittel beträgt 10 % der Behandlungskosten plus 10 € pro Verordnung. Versicherte können sich befreien lassen, sobald ihre Zuzahlungen im Kalenderjahr eine bestimmte Belastungsgrenze überschreiten (Stand 2026). Die Krankenkasse stellt dann einen Befreiungsausweis aus, den Patient:innen in der Praxis vorlegen.
Für dich als Praxis ist die Befreiung relevant, weil sie direkt in die Abrechnung einfließt: Nur korrekte Erfassung sichert die volle Vergütung.
Hintergrund & rechtlicher Rahmen
Die Zuzahlungsregelung ergibt sich aus §32 und §61 SGB V. Die Belastungsgrenze liegt grundsätzlich bei 2 % des Bruttoeinkommens pro Jahr, bei chronisch Kranken bei 1 %. Ausgenommen von der Zuzahlung sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.
Wer eine Befreiung beantragen will, sammelt die Zuzahlungs-Belege und reicht sie bei der Krankenkasse ein. Die Kasse stellt nach Prüfung einen Befreiungsausweis aus, der bis Jahresende gilt.
Anwendung im Praxisalltag
Beim Behandlungsbeginn klärst du:
- Liegt eine Zuzahlungsbefreiung für das laufende Kalenderjahr vor?
- Ist sie auf den Patient:innen-Namen ausgestellt?
- Sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren automatisch befreit?
Fehlt der Nachweis, ziehst du die Zuzahlung direkt nach der ersten Sitzung ein. Liegt der Ausweis später vor, kannst du die Zuzahlung erstatten oder die Erstattung der Krankenkasse überlassen.
Workflow-Skizze in der Praxis
Verwandte Begriffe & Abgrenzung
- Belastungsgrenze = einkommensabhängige Obergrenze für Zuzahlungen pro Jahr.
- Chroniker-Regelung = reduzierte Belastungsgrenze von 1 % für chronisch Kranke.
- Härtefallregelung = Sonderregeln, z.B. bei Pflegegrad oder geringen Einkommen.
Wichtig: Du beurteilst nicht selbst, ob jemand befreit ist - das tut ausschließlich die Krankenkasse. Du dokumentierst nur den vorgelegten Nachweis.