GKV-Abrechnung & §302 für Heilmittelpraxen
Wer mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnet, muss sich an <strong>§302 SGB V</strong> halten. Dieser Leitfaden zeigt, wie die GKV-Abrechnung in einer Heilmittelpraxis sauber läuft – von der IK-Nummer über den elektronischen Datenträgeraustausch bis zu typischen Absetzungsgründen und Zuzahlungen.
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Wer mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnet, muss sich an §302 SGB V halten. Dieser Leitfaden zeigt, wie die GKV-Abrechnung in einer Heilmittelpraxis sauber läuft – von der IK-Nummer über den elektronischen Datenträgeraustausch bis zu typischen Absetzungsgründen und Zuzahlungen.
Was regelt §302 SGB V?
§302 SGB V verpflichtet alle Leistungserbringer:innen – also auch Heilmittelpraxen – die Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen elektronisch und in standardisierter Form zu übermitteln. Die genauen technischen Anforderungen legen die Richtlinien des GKV-Spitzenverbands fest.
Das bedeutet: Rechnungen werden nicht mehr per Brief verschickt, sondern als strukturierter Datensatz – inklusive Begleitzettel, Verordnungs- und Leistungsdaten.
Voraussetzungen für die GKV-Abrechnung
Bevor ihr abrechnen könnt, braucht ihr drei Dinge:
- IK-Nummer (Institutionskennzeichen): identifiziert eure Praxis bei den Kassen – beantragt über die ARGE·IK.
- Kassenzulassung für die jeweilige Heilmittel-Sparte (Physio, Ergo, Logo, Podo). Details im Kassenzulassungs-Leitfaden.
- §302-fähige Praxissoftware oder Abrechnungsdienstleister, der die Daten korrekt erzeugt und an die Datenannahmestellen liefert.
So läuft die §302-Abrechnung ab
Vereinfacht in fünf Schritten:
- Leistungserbringung dokumentieren (Termin, Verordnung, Diagnose).
- Rezept prüfen: Korrektheit, Frist, Heilmittel laut Heilmittel-Richtlinie.
- Abrechnungsdatensatz erzeugen – inkl. Begleitzettel und ggf. eingescannter Verordnung.
- Übermittlung an die Datenannahmestelle der jeweiligen Kasse.
- Zahlungseingang & Absetzungen prüfen, ggf. Korrekturen nachreichen.
Zuzahlungen & Rezeptgebühren
Volljährige gesetzlich Versicherte zahlen pro Verordnung 10 % der Kosten + 10 € Rezeptgebühr selbst – sofern keine Befreiung vorliegt. Die Praxis ist verpflichtet, diese Zuzahlung einzuziehen.
- Befreiungsausweise vor Behandlungsbeginn prüfen.
- Zuzahlungsquittungen ausstellen – Patient:innen brauchen sie für die Befreiungsgrenze.
- Nicht eingezogene Zuzahlungen werden bei der Abrechnung gegengerechnet.
Typische Absetzungsgründe – und wie ihr sie vermeidet
Häufigste Gründe, warum Kassen Rechnungen absetzen:
- Verordnung formal fehlerhaft (Stempel, Unterschrift, Diagnose).
- Behandlungsbeginn nach Ablauf der 14- bzw. 28-Tage-Frist.
- Frequenzunterschreitung / -überschreitung.
- Falsche Heilmittel-Position oder falscher IK-Code.
- Fehlende Zuzahlung oder fehlender Befreiungsausweis.
Eine §302-fähige Software fängt die meisten dieser Fehler vor dem Versand ab – siehe Abrechnung in tinana.
GKV-Abrechnung mit Praxissoftware
Manuelle Abrechnung kostet Zeit und ist fehleranfällig. Eine moderne Praxissoftware automatisiert die wichtigsten Schritte: Verordnungsprüfung, Begleitzettel, Datenträgeraustausch, Absetzungs-Management.
Für die Auswahl hilft der Praxissoftware-Vergleich. Wer auf eine Cloud-Lösung umsteigt, profitiert zusätzlich von automatischen Updates der GKV-Spitzenverbands-Vorgaben – ohne manuelles Einspielen.
Checkliste: Bereit für die §302-Abrechnung?
- IK-Nummer beantragt & hinterlegt
- Kassenzulassung für eure Heilmittel-Sparte vorhanden
- §302-fähige Praxissoftware oder Dienstleister im Einsatz
- Prozess für Zuzahlungseinzug & Quittungen etabliert
- Plausibilitätsprüfungen aktiviert (Frist, Frequenz, Diagnose)
- Monitoring für Absetzungen eingerichtet