GKV-Spargesetz: Was sich für Heilmittelpraxen ändert – seit 30.07.2026 und ab 2027
GKV-Spargesetz für Heilmittelpraxen: Blanko-Pauschale weg, Grundlohnbindung, Zuzahlung ab 2027. Was gilt seit Juli 2026 – und was du steuern kannst.
2026-10-14

Das GKV-Spargesetz – offiziell GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) – ist seit Ende Juli 2026 in Kraft. Für Heilmittelpraxen bringt es drei spürbare Änderungen: Die Pauschale bei Blankoverordnungen ist weggefallen, die Vergütung ist wieder an die Grundlohnsumme gebunden und die Zuzahlung der Patient:innen steigt ab 2027. Hier bekommst du einen sachlichen Überblick (Stand: Oktober 2026) – und siehst, was du in deiner Praxis selbst steuern kannst.
Das Gesetz in Kürze
Der Bundestag hat das Gesetz am 10. Juli 2026 beschlossen, der Bundesrat hat zugestimmt. Es stammt vom 24. Juli 2026 und wurde am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 228). Ziel ist, die Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung zu stabilisieren. Das BMG spricht allein für 2027 von einem Einsparvolumen von fast 19 Milliarden Euro über alle Leistungsbereiche.
Die Regelungen treten gestaffelt in Kraft:
Was | Gilt ab | Wen betrifft es |
|---|---|---|
Wegfall der versorgungsbezogenen Pauschale bei Blankoverordnungen | 30.07.2026 | Physiotherapie, Ergotherapie |
Grundlohnbindung der Vergütung, 2027–2029 minus 1 Prozentpunkt | Vergütungsabschlüsse ab 2027 | alle Heilmittelbereiche |
Neue Zuzahlung: 10 % der Kosten + 15 € je Verordnung | 01.01.2027 | alle Heilmittelbereiche |
Seit 30.07.2026: Blanko-Pauschale entfällt
Bei Blankoverordnungen gab es bisher zusätzlich eine versorgungsbezogene Pauschale je Verordnung. Sie sollte den Mehraufwand der erweiterten Versorgungsverantwortung abdecken. Diese Pauschale darf in den Verträgen nach § 125a SGB V nicht mehr vorgesehen werden.
Für Versorgungen, die vor dem Stichtag begonnen haben, gilt Bestandsschutz. Was „begonnen“ heißt, ist strittig:
Die Physio- und Ergotherapieverbände (u. a. IFK, DVE) halten die Pauschale für abrechenbar, wenn vor dem 30.07.2026 ein Behandlungs- oder Diagnostiktermin vereinbart wurde. Sie berufen sich auf die Gesetzesbegründung.
Der GKV-Spitzenverband sieht das enger: Die erste Behandlungs- oder Diagnostikleistung muss vor dem Stichtag erbracht worden sein.
Wichtig: Die Pauschale für die Bedarfsdiagnostik bleibt erhalten. Ihre geplante Streichung ist im Gesetzgebungsverfahren entfallen.
Ab 2027: Vergütung wieder an die Grundlohnsumme gebunden
Mit dem Gesetz kehrt die sogenannte Grundlohnsummenbindung zurück. Vereinfacht: Die Heilmittelpreise dürfen bei den Verhandlungen zwischen Berufsverbänden und GKV-Spitzenverband höchstens so stark steigen wie die beitragspflichtigen Einnahmen der GKV-Mitglieder. Maßgeblich ist die Veränderungsrate nach § 71 SGB V.
Für die Jahre 2027 bis 2029 wird das ermittelte Ergebnis zusätzlich um einen Prozentpunkt verringert. Das BMG hat die Veränderungsrate für 2027 am 4. September 2026 mit 3,42 % bekannt gemacht. Nach dem Gesetzeswortlaut wird der Abschlag vor der Bekanntmachung abgezogen – die 3,42 % sind also bereits die abgesenkte Obergrenze.
Was das für dich bedeutet:
3,42 % ist eine Obergrenze für Verhandlungen, keine automatische Preiserhöhung. Wie stark die Preise in deinem Bereich 2027 tatsächlich steigen, hängt von den Abschlüssen ab.
Bestehende Preise werden nicht gesenkt.
Ein Preismoratorium – also eingefrorene Preise im ersten Jahr – stand im Entwurf, ist aber nicht Gesetz geworden.
Die Heilmittelverbände haben die Grundlohnbindung deutlich kritisiert. Der SHV sah darin bereits beim Referentenentwurf einen Eingriff in die Verhandlungsautonomie und warnte vor Folgen für die Gehälter angestellter Therapeut:innen.
Ab 01.01.2027: Neue Zuzahlung
Ab dem 1. Januar 2027 beträgt die Zuzahlung bei Heilmitteln „10 Prozent der Kosten sowie 15 Euro je Verordnung“ (§ 61 Satz 3 SGB V n. F.). Bis 31.12.2026 sind es 10 % der Kosten plus 10 € je Verordnung.
Wichtig für die Kommunikation am Empfang: Nur der feste Betrag je Verordnung steigt um 5 €. Der prozentuale Anteil bleibt bei 10 %.
Beispiel (angenommener Verordnungswert 200 €) | bis 31.12.2026 | ab 01.01.2027 |
|---|---|---|
10 % der Kosten | 20 € | 20 € |
Betrag je Verordnung | 10 € | 15 € |
Zuzahlung gesamt | 30 € | 35 € |
Unverändert bleibt: Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zahlen keine Zuzahlung. Die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V liegt weiter bei 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei schwerwiegend chronisch Kranken bei 1 %. Eine ursprünglich geplante automatische jährliche Anpassung der Zuzahlung wurde gestrichen.
Angekündigt, aber noch kein Gesetz: weniger Nullretaxationen
Parallel zum Spargesetz lief beim BMG ein Spitzengespräch zum Bürokratieabbau (07.07.2026). Im daraus entstandenen Maßnahmenpapier steht die „Abschaffung Nullretaxation bei reinen Formfehlern im Heilmittelbereich“. Das wäre eine echte Entlastung.
Aber: Stand Oktober 2026 gibt es dazu noch keine gesetzliche Regelung. Bis dahin gelten die bisherigen Prüfregeln der Krankenkassen. Der SHV fordert einen Katalog unschädlicher Formfehler und ein Korrekturrecht für Praxen.
Was du selbst steuern kannst
Die Rahmenbedingungen legt die Politik fest. In deiner Praxis kannst du trotzdem einiges tun:
Blanko-Fälle sauber dokumentieren: Halte bei laufenden Blankoverordnungen fest, wann der erste Termin vereinbart wurde. Das ist deine Grundlage, falls eine Kasse die Pauschale beanstandet.
Empfang vorbereiten: Informiere dein Team vor dem Jahreswechsel über die neue Zuzahlung. Ein kurzer Satz für Patient:innen hilft: „Ab 2027 sind es 10 % der Kosten plus 15 € je Verordnung.“
Software-Update prüfen: Kläre mit deinem Softwareanbieter, ab wann die neue Zuzahlungsformel hinterlegt ist.
2027 realistisch kalkulieren: Plane für 2027 nicht automatisch mit der vollen Obergrenze. Warte die Abschlüsse in deinem Bereich ab.
Kennzahlen im Blick behalten: Umsatz je Therapeut:in, Auslastung und Personalkostenquote zeigen dir früh, wenn Preise und Kosten auseinanderlaufen.
Verbandsinfos nutzen: Die Berufsverbände informieren laufend zu Stichtagen und Auslegungsfragen.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Abrechnungs- oder Widerspruchsfragen wende dich an deinen Berufsverband, eine Fachanwältin bzw. einen Fachanwalt für Medizinrecht oder deine Steuerberatung.
So hilft dir eine Praxissoftware
Eine Praxissoftware wie tinana kann dir den Überblick erleichtern. In tinana siehst du an jeder Verordnung den Rezeptwert in Euro und im Reiter „Abrechnung“ die abrechenbaren Termine mit Preis, Zuzahlung und Rezeptgebühr. Vor der GKV-Abrechnung nach § 302 SGB V zeigt tinana Prüfhinweise je Verordnung. Im Bereich „Berichte“ findest du Umsatzauswertungen, aufgeteilt nach GKV, Privat, Selbstzahlern und Produkten.
Häufige Fragen
Behalte Abrechnung und Umsatz im Blick
mit Rezeptwert an jeder Verordnung, Prüfhinweisen vor der Abrechnung und Umsatzberichten. Lass dir zeigen, wie das in deiner Praxis aussieht.
Quellen
Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228 (Art. 1 Nr. 23 § 61, Nr. 25 § 71), Abdruck: https://www.der-paritaetische.de/fileadmin/user_upload/Fachinfos/doc/260730_GKV-BStabG_BGBl.pdf (abgerufen 12.10.2026)
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, BR-Drs. 411/26, https://dserver.bundestag.de/brd/2026/0411-26.pdf (abgerufen 12.10.2026)
Bundestag beschließt GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, Pressemitteilung, Bundesministerium für Gesundheit, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/bundestag-beschliesst-gkv-beitragssatzstabilisierunggesetz-pm-10-07-2026 (Stand 10.07.2026)
Bekanntmachung der Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V für 2027, Bundesministerium für Gesundheit, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Statistiken/GKV/Kennzahlen_Daten/260904_Bekanntmachung_Internet_2026.pdf (Stand 04.09.2026)
§ 61, § 62 SGB V (geltende Fassung), dejure.org, https://dejure.org/gesetze/SGB_V/61.html und https://dejure.org/gesetze/SGB_V/62.html (abgerufen 12.10.2026)
„Notbremse“ GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen, IFK, https://ifk.de/print/pdf/node/19241 (Stand 15.07.2026)
GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz in Kraft getreten: Auswirkungen auf die versorgungsbezogene Pauschale, IFK, https://ifk.de/artikel/gkv-beitragssatzstabilisierungsgesetz-kraft-getreten-auswirkungen-auf-die (Stand 30.07.2026)
GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist in Kraft getreten, DVE, https://www.dve.info/service/meldungen/gkv-beitragsstabilisierungsgesetz-ist-kraft-getreten (Stand 30.07.2026)
SHV übt deutliche Kritik am Referentenentwurf eines Gesetzes zur Beitragsstabilität, DVE, https://www.dve.info/service/meldungen/shv-uebt-deutliche-kritik-am-referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-beitragsstabilitaet (Stand 17.04.2026)
BMG-Spitzengespräch zum Bürokratieabbau: Zentrale Forderung schafft es ins Maßnahmenpapier, IFK, https://ifk.de/print/pdf/node/19242 (Stand 16.07.2026)
Spitzengespräch zum Bürokratieabbau im BMG, Bundesministerium für Gesundheit, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/spitzengespraech-buerokratieabbau-pm-07-07-26 (Stand 07.07.2026)